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Gültigkeitsdauer



Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. Erhält der Ausweisinhaber Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungssgesetz ("VB", "EB" oder "Kriegsbeschädigt) kann er auf längstens 15 Jahre befristet werden.

Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren sind die Ausweise bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Ab dem 10. Lebensjahr wird ein Paßbild eingefügt. Schwerbehinderte zwischen 10 und 15 Jahren erhalten ihren Ausweis bis längstens zum Ende des Monats befristet, in dem der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet.

Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten deren Aufenthaltsgenehmigung/-gestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist längstens bis zum Ende des Monats gültig, in dem diese Frist endet.

Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann muss wieder eine neuer Ausweis beantragt werden.

Der Monat und das Jahr bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll wird auf der Vorderseite des Ausweises vermerkt.

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. · Integration von behinderten Menschen
Hebelstraße 6 · 60318 Frankfurt
Dieses Projekt wird gefördert durch die Aktion Mensch.
Aktion Mensch